Solaranlagen-Pflicht bei Dachsanierungen
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir weisen Sie auf die geltende Fassung der Landesbauordnung NRW sowie auf die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der BauO NRW (SAN-VO NRW) hin.
Danach gilt ab dem 1. Januar 2026 in Nordrhein-Westfalen eine verpflichtende Regelung zur Installation von Photovoltaikanlagen bei der vollständigen Erneuerung von Dächern auf bestehenden Gebäude.
Bei Bestandsgebäuden, die ab dem 1. Januar 2026 saniert werden, gibt es zwei Optionen zur Erfüllung der Solarpflicht. Entweder wird eine Photovoltaikanlage installiert, die mindestens 30 Prozent der geeigneten Netto-Dachfläche belegt. Alternativ zu der 30-Prozent-Mindestgröße genügt es für nachstehend aufgeführte Gebäude, wenn die installierte Leistung folgende Werte mindestens erreicht:
• 3 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten
• 4 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit 3 bis 5 Wohneinheiten
• 8 kWp bei Mehrfamilienhäusern mit 6 und maximal 10 Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden.
Die Nettodachfläche ist dabei die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden kann. Norden schließt die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ein.
Es bestehen zudem verschiedene Ausnahmen von der Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen.
